Videoüberwachung
Videoüberwachung ist die Beobachtung von Orten durch optisch-elektronische Einrichtungen, optischen Raumüberwachungsanlagen (Videoüberwachungsanlage). Häufig steht diese Form der Überwachung in Verbindung mit der Aufzeichnung und Analyse der gewonnenen audiovisuellen Daten. Nicht selten werden Computer zur automatischen Analyse der Daten und/oder zur Aufzeichnung der Daten verwendet. Die Weiterverarbeitungsmöglichkeiten sind vielfältig, etwa zur automatischen Nummernschilderkennung im Straßenverkehr.
Die Befürworter der Videoüberwachung wollen neue technische Möglichkeiten (Video, Mustererkennung) zur Aufklärung von Straftaten und zur Prävention nutzen: Wer weiß, dass er in einem bestimmten räumlichen Bereich beobachtet wird, verhält sich anders als jemand, der sich unbeobachtet fühlt (Beobachtungsdruck).
Diese Maßnahmen finden zu Beginn des 21. Jahrhunderts auch vor dem Hintergrund des Terrorismus gesellschaftlich breite Akzeptanz, aber es regt sich auch Kritik. Kritiker befürchten einen Überwachungsstaat, den möglichen Missbrauch der Daten und ein allgemeines gesellschaftliches Klima des Verdachts, das Konformismus im öffentlichen Raum fördert. Sie hinterfragen auch die reale Wirksamkeit solcher Maßnahmen gegen Straftaten, halten sie für populistisch und fordern stattdessen Datenschutz und Bürgerrechte ein.
Rechtliche Situation in Deutschland
Eine Vielzahl von Gesetzen definiert, wer Videoüberwachung unter welchen Rahmenbedingungen einsetzen darf bzw. muss. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung ist speziell davon abhängig, wer diese einsetzt. Generell wird zwischen privater und staatlicher Videoüberwachung unterschieden.
Private Videoüberwachung
Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wird durch § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist sie nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder anderer berechtigter Interessen erforderlich ist. Zweckbindung, Datensparsamkeit und Transparenz sind wesentlichen Aspekte des Datenschutzes und werden in § 6b behandelt. Verstöße gegen diesen Paragraphen sind bußgeldbewehrt. In der Praxis bleibt jedoch nur die Möglichkeit, private Betreiber um Beseitigung der Missstände zu bitten, da im Anhang des BDSG kein Bußgeld definiert ist.

Das BDSG ist ein Auffanggesetz, d.h. dass Regelungen aus dem BDSG nur greifen, wenn keine speziellen Vorschriften existieren. Die Datenschutzgesetze der Länder (z.B. DSG NRW) spezifizieren die Vorgaben des Bundesrechts. Die Amtskirchen regeln jeweils für ihren Bereich in eigenen Datenschutzanordnungen die Videoüberwachung. Die Regelungen in der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) der katholischen Kirche und das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) sind zum § 6b des BDSG praktisch inhaltsgleich.
Staatliche Videoüberwachung
Spezielle Kompetenzen der Polizei werden in den Landespolizeigesetzen geregelt. In den letzten Jahren haben viele Landesparlamente entsprechende Änderungen verabschiedet, um ihrer Polizei den Einsatz von Videotechnik zu erlauben (So etwa § 15 a PolG NRW). Hierzu sind aber hohe Hürden zu überwinden. Damit soll verhindert werden, dass die Kriminalität in andere Gebiete verdrängt wird. Die Bundespolizei darf nach dem Bundespolizeigesetz (BPolG) Videoüberwachung nutzen. Eine Änderung des BKA-Gesetzes könnte dem Bundeskriminalamt in Zukunft auch Videoüberwachung in Privatwohnungen erlauben.
Vorgeschriebene Videoüberwachung
Kassenräume von Banken und Sparkassen und die Zugänge von Spielcasinos und Spielhallen müssen nach § 6 UVV „Kassen“ und § 6 UVV „Spielhallen“ mit optischen Raumüberwachungsanlagen ausgestattet sein. Bestimmte Industrie-Anlagen, beispielsweise kerntechnische Anlagen, müssen ebenfalls mit Videoüberwachungsanlagen ausgestattet sein.
Beleidigung über eine Videoüberwachungskamera
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied im Jahr 2000: Wer z.B. den Mittelfinger in das Sichtfeld einer Videoüberwachungskamera hält ("Stinkefinger"), kann den Straftatbestand einer Beleidigung begehen, obwohl eine Kamera nicht in ihrem Ehrgefühl verletzt werden kann - wohl aber der dahinter sitzende Beamte, dem man also laut Gerichtsurteil auch in der technisch „verlängerten“ Form einer Kamera gebührenden Respekt erweisen soll. Dabei wird angenommen, dass die Geste dem Beamten und nicht etwa den als störend empfundenen Überwachungsmaßnahmen allgemein galt.[1]